Artikel 1 : Benennung.
Am 17. April 2004 wurde in Grenoble von den Präsidenten oder ihren Delegierten der nationalen Konsularverbände ein europäischer Verband gegründet: die "Fédération de l'Union Européenne des Consuls Honoraires ( F.U.E.C.H.)", deren Statuten am 2. Mai 2004 in Kraft traten.
Auf der Generalversammlung am 09.10.2023 wird diese Bezeichnung in "Fédération Européenne des Associations Consulaires et des Consuls" (F.E.A.C.C.) und im Englischen in "European Federation of Consular Associations and Consuls" (E.F.C.A.C.) - im Folgenden Föderation - geändert.
Artikel 2: Ziele.
Ziel der Föderation ist es, die Beziehungen zwischen den Konsularverbänden und Honorarkonsuln mit den europäischen Staaten sowie mit den verschiedenen europäischen Institutionen zu erleichtern:
Förderung von Kontakten zur Verbesserung des Verständnisses zwischen den Honorarkonsuln in Europa und zur Festigung ihrer Beziehungen;
Aufrechterhaltung der diplomatischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen den von der Föderation vertretenen Staaten und den europäischen Regionen;
Verbreitung von Informationen unter den Mitgliedern, die für die Erfüllung ihrer konsularischen Aufgaben hilfreich sein könnten;
Wahrung der Würde und der Ehre der von Honorarkonsuln ausgeübten konsularischen Tätigkeiten im Einklang mit den internationalen Vorschriften
Sicherstellung, dass der rechtliche Status der Honorarkonsuln in vollem Umfang mit ihren Aufgaben übereinstimmt;
sich dafür einzusetzen, dass der Status der Honorarkonsuln mit den internationalen Vorschriften und insbesondere mit dem Wiener Übereinkommen vom 21. April 1963 in Einklang steht;
Förderung und Unterstützung aller Initiativen und Aktivitäten, die das Image und die Arbeit der Honorarkonsuln verbessern könnten.
Artikel 3: Mitgliedschaft.
Nur nationale oder, falls ein Land keinen nationalen Verband hat, regionale Verbände von Honorarkonsuln in Europa, die europäische Staaten oder europäische Regionen vertreten, die Mitglied der Europäischen Union sind oder nicht, und die sich überwiegend aus Honorarkonsuln zusammensetzen, sowie einzelne Honorarkonsuln, die keinen nationalen oder regionalen Konsularverband haben, können Mitglied des Verbandes werden. Jeder beitrittswillige Verband muss mit seinem schriftlichen Antrag eine Kopie seiner Satzung einreichen.
Jeder nationale oder regionale Verband, der Mitglied der Föderation ist, wird durch seinen Präsidenten oder einen von ihm bestimmten Delegierten vertreten.
Jeder nationale oder regionale Verband behält seine volle Autonomie und Souveränität, und es wird keine Einmischung der Föderation in die inneren Angelegenheiten eines Mitgliedsverbandes geduldet.
Die Aufnahme neuer Mitglieder wird einstimmig vom Vorstand des Verbandes beschlossen.
Die einzelnen Honorarkonsuln, die Mitglied des Verbandes werden, haben kein Stimmrecht.
Artikel 4: Sitz.
Der Hauptsitz und der Sitz der Verwaltung der Föderation werden vom gewählten Präsidenten gewählt und können durch Beschluss des Verwaltungsrats geändert werden. Bevorzugt wird Brüssel, die Hauptstadt der Europäischen Union.
Artikel 5: Laufzeit.
Die Föderation hat eine unbegrenzte Dauer.
Artikel 6: Internationale Mitgliedschaften.
Der Verband kann auf Beschluss des Vorstands Mitglied in anderen internationalen Verbänden oder Vereinigungen werden.
Dieser Beschluss muss zuvor einstimmig von den Präsidenten oder ihren Delegierten der in der Generalversammlung versammelten nationalen oder regionalen Verbände genehmigt werden.
Die Honorarkonsuln, die einzeln Mitglied des Verbandes sind und kein Stimmrecht haben, sind nicht an der Entscheidungsfindung beteiligt.
Artikel 7: Der Verwaltungsrat.
Der Verwaltungsrat setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
Präsident;
Senior-Vizepräsidentin;
Vizepräsidentin;
Generalsekretär;
Allgemeiner Schatzmeister;
Der Vorstand setzt sich ausschließlich aus Honorarkonsuln zusammen, die kein Amt in einer anderen europäischen oder internationalen Organisation innehaben dürfen.
Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat, der als Generalversammlung tagt, für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Ausscheidende Mitglieder können sich einmal zur Wiederwahl stellen.
Der Verwaltungsrat bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor und führt sie aus; er kann Arbeitsgruppen oder Unterausschüsse bilden.
Der Vorstand besteht aus den Präsidenten der nationalen oder regionalen konsularischen Vereinigungen oder ihren Vertretern, die Mitglied des Verbandes sind. Sie werden für vier Jahre gewählt, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Honorarkonsuln, Einzelmitglieder des Verbandes ohne Stimmrecht sind vom Vorstand ausgeschlossen.
Der Verwaltungsrat tritt auf Einberufung durch den Präsidenten des Verwaltungsrats mindestens einmal jährlich oder auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder zusammen.
In Notfällen kann der Ausschuss zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.
Der Verwaltungsrat ernennt den Präsidenten, den Ersten Vizepräsidenten, den Vizepräsidenten, den Generalsekretär und den Generalschatzmeister des Verwaltungsrats.
Der Ausschuss entscheidet darüber:
Das Tätigkeitsprogramm der Föderation;
Änderungen der Statuten;
Auflösung der Föderation.
Der Vorstand genehmigt den vom Generalschatzmeister vorgelegten Haushaltsplan und den Rechnungsabschluss und kann zwei Mitglieder des Verbandes mit der Prüfung des Rechnungsabschlusses beauftragen. Anschließend werden der Haushaltsplan und der Rechnungsabschluss vom Vorstand genehmigt.
Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden.
Der Präsident jedes nationalen oder regionalen Konsularverbands kann einen Delegierten vorschlagen, der Mitglied des Verwaltungsrats wird.
Bei Abstimmungen wird die Anzahl der Stimmen jeder Vereinigung, die Mitglied der Föderation ist, entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder gewichtet:
Bis zu 50 Mitglieder: 1 Stimme
Von 51 bis 100 Mitglieder: 2 Stimmen
Über 101 Mitglieder: 3 Stimmen
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Artikel 8: Der Präsident.
Der Präsident wird vom Verwaltungsrat aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt.
Die Amtszeit des Vorsitzes beträgt vier Jahre, und eine Wiederwahl ist nur einmal möglich. Die maximale Dauer einer Amtszeit beträgt somit acht Jahre. Ist der Präsident vorübergehend verhindert, werden die Aufgaben des Vorsitzes vom Ersten Vizepräsidenten übernommen.
Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Vorstands und der Generalversammlung. Er ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den reibungslosen Ablauf der Sitzungen zu gewährleisten.
Er wird dafür sorgen, dass die Beschlüsse des Verwaltungsrats umgesetzt werden.
Alle Ausgaben, die dem Präsidenten in Ausübung seines Amtes entstehen und von zwei Mitgliedern des Verbandes bestätigt werden, werden vom Generalschatzmeister erstattet.
Artikel 9 : Der Hauptvizepräsident und der Vizepräsident.
Der Erste Vizepräsident und der Vizepräsident werden vom Vorstand gewählt. Sie unterstützen den Präsidenten bei der Ausübung seines Amtes und vertreten ihn, wenn dieser verhindert ist.
Artikel 10: Der Generalsekretär.
Der Generalsekretär wird vom Verwaltungsrat gewählt.
Er sorgt für die Erstellung der Protokolle und Berichte der Sitzungen des Vorstands, des Verwaltungsrats und der Generalversammlung.
Auf Ersuchen des Präsidenten beruft er Sitzungen ein und erstellt die Tagesordnung für diese Veranstaltungen.
Artikel 11 : Der Generalschatzmeister.
Der Generalschatzmeister wird vom Vorstand gewählt.
Er erstellt den Haushaltsplan und den Jahresabschluss des Verbandes, die dem Vorstand vorgelegt und von der Generalversammlung genehmigt werden müssen.
Er wird die finanziellen Angelegenheiten des Verbandes verwalten und steht in Verbindung mit den Banken.
Artikel 12 : Berater.
Die Beiräte werden vom Präsidenten ernannt.
Sie unterstützen den Präsidenten in allen vorab festgelegten Angelegenheiten.
Der Verwaltungsrat kann auf Antrag des Präsidenten die Einsetzung einer juristischen oder sonstigen Kommission vorschlagen, der ein oder mehrere Berater angehören können, um rechtliche, technische oder sonstige Fragen des Verbandes zu prüfen.
Den Vorsitz einer solchen Kommission führt ein Mitglied des Verwaltungsrats. Zu den Teilnehmern, die als Berater fungieren, können Rechtsexperten oder andere geeignete externe Experten gehören, die alle Honorarkonsuln sein müssen.
Die Organisation und die Arbeitsweise einer Fachkommission werden vom Verwaltungsrat festgelegt.
Die Berater werden von der Föderation nicht neu aufgezählt.
Artikel 13 : Der Ehrenpräsident und die Ehrenmitglieder.
Am Ende seiner Amtszeit kann der scheidende Präsident nach Bestätigung durch die Generalversammlung Ehrenpräsident auf Lebenszeit werden und an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.
Der Verwaltungsrat kann angesehene Persönlichkeiten und/oder Personen mit besonderen Verdiensten als Ehrenmitglieder vorschlagen, die von der Generalversammlung bestätigt werden.
Artikel 14 : Entlohnung.
Keine Funktion und kein Posten innerhalb der Föderation darf entgeltlich sein.
Der jährliche Haushaltsplan, der vom Generalschatzmeister vorgelegt wird, wird vom Vorstand auf der jährlichen Generalversammlung genehmigt.
Artikel 15 : Der Haushalt und die Subskription.
Der jährliche Haushaltsplan, der vom Generalschatzmeister vorgelegt wird, wird vom Vorstand auf der jährlichen Generalversammlung genehmigt.
Der Generalschatzmeister erstellt einen neuen Haushaltsplan unter Berücksichtigung des Bedarfs und der für das folgende Jahr geplanten Ausgaben und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des vorangegangenen Jahres.
Der Jahresbeitrag für die nationalen und regionalen konsularischen Verbände, die einzelnen Honorarkonsuln und die Mitglieder des Verbandes wird dem Vorstand jedes Jahr vom Generalschatzmeister vorgeschlagen. Der Vorstand setzt den endgültigen Betrag vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung fest.
Artikel 16 : Finanzielle Mittel.
Die Föderation finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und durch private, europäische oder andere gesetzliche Subventionen oder Sponsoring zusätzlich zu den Einnahmen aus Veröffentlichungen der Föderation oder anderen Aktivitäten.
Artikel 17 : Der Kongress der Honorarkonsuln.
Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat und dem Vorstand einen Kongress der Honorarkonsuln organisieren.
Der Kongress der Honorarkonsuln kann in einem europäischen Land abgehalten werden.
Der Inhalt der Texte der Redner, die während eines Kongresses der Honorarkonsuln sprechen, muss sich auf die Tätigkeiten und/oder die Verpflichtungen eines Honorarkonsuls beziehen.
Auf dem Kongress kann der Vorstand eine Auszeichnung (Medaille oder Geschenk) an eine politische, diplomatische, konsularische, soziale oder kulturelle Persönlichkeit aus einem der Länder der Föderation, die von einem Konsularverband vertreten werden, und/oder an eine öffentliche oder private Organisation verleihen, die zur Aufwertung des Status und der Aufgaben von Honorarkonsuln beigetragen hat.
Unterschriften, am 09/10/2023
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Honorarkonsul, Baron Haus, Präsident.
Honorarkonsul, Prof. Dr. Wolfram Scharff, Senior-Vizepräsident.
Honorarkonsul, Herr Andreas Huber, Vizepräsident.
Honorarkonsul, Herr Nick A. van de Griendt, Generalsekretär.
Honorarkonsul, Dr. Med. Raoul Kaüffler, Generalschatzmeister.
Büro E.F.C.A.C.
Avenue Winston Churchill, 249/16
B-1180 Brüssel
BELGIEN
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